Artikel-Schlagworte: „Normen“

Veröffentlichung neuer Normen für den Brandschutz

Mittwoch, 16. November 2011

In den letzten Monaten wurden diese Normen und Normentwürfe für den baulichen Brandschutz veröffentlicht:

Norm-Entwürfe

  • DIN 14497 (12-2011)
  • DIN 15920-11 (11-2011)
  • DIN EN 54-14 (9-2011)
  • DIN EN 671-1 (9-2011)
  • DIN EN 671-2 (9-2011)
  • DIN EN 1363-1 (12-2011)
  • DIN EN 1364-1 (11-2011)
  • DIN EN 1364-3 (11-2011)
  • DIN EN 1364-4 (11-2011)
  • DIN EN 13501-6 (11-2011)
  • DIN EN 15254-6 (11-2011)

VdS-Richtlinien

  • VdS 3140 (9-2011)

(Quelle: DIN Deutsches Institut für Normung e. V., VdS Schadenverhütung GmbH)

Unter www.baurecht-dienst.de können viele weitere Gesetze, Verordnungen und Richtlinien aus allen Bundesländern heruntergeladen werden.

Windrichtungsabhängige Entrauchungsanlagen

Dienstag, 19. Oktober 2010

Wissen wie’s weht

Besonders zu Beginn eines Brandes hängen die Ausbreitung und Ableitung von Rauchgasen und die Einschichtung einer raucharmen Schicht wesentlich von der Raumströmung ab. Windbedingte Druckdifferenzen können die stabile Schichtung zerstören, insbesondere wenn Rauchabzugsöffnungen über mehrere Außenwände eines Rauchabschnitts verteilt sind.Nach den Vorgaben der DIN 18232-2 ist deshalb durch eine windabhängige Steuerung dafür zu sorgen, dass bei Windgeschwindigkeiten über einen Meter/Sekunde nur die Zuluftöffnungen und Rauchabzüge geöffnet werden, die sich in den windabgewandten Außenwänden befinden.Das Merkblatt VdS 3122 der VdS Schadenverhütung GmbH unter dem Titel „Winderkennungseinrichtungen zur Steuerung windbeeinflusster Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ beschreibt für Planer und Anwender, in welchen Fällen Winderkennungseinrichtungen erforderlich sind, welche Gerätetypen dafür verwendet und wo diese angebracht werden sollten, um eine zuverlässige Entrauchung sicherzustellen.

Raucharme Schicht im Brandfall
Aufgrund der Thermik steigen Rauchgase im Brandfall nach oben. Rauchabzüge leiten den Rauch bei entsprechender Zufuhr von Zuluft ins Freie und verhindern damit, dass sich der gesamte Raum mit Rauch und heißen Brandgasen füllt.

Die Entrauchung kann über natürliche Rauchabzugsgeräte (NRWG) im Dach oder im oberen Teil von Außenwänden oder maschinelle Rauchabzüge (MRA) erfolgen.

Sind die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Zuluftöffnungen gemäß den Vorgaben der DIN 18232-2 beziehungsweise DIN 18232-5 projektiert, entsteht eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 Meter Höhe über dem Boden. Sie ermöglicht Personen die Flucht und der Feuerwehr den gezielten Löschangriff.

Laut VdS-Merkblatt 3122 sind in der Regel alle NRWG, die ohne Seitenwindbeeinflussung nach DIN EN 12101-2, Anhang B, geprüft werden, über eine windrichtungsabhängige Steuerung zu betreiben.

Ausgenommen sind im Dachbereich eingesetzte NRWG, die für Anströmungen aus beliebigen Windrichtungen geeignet sind. Bei MRA kann eine windabhängige Steuerung der Zuluftführung zur Begrenzung der Zuluftgeschwindigkeit erforderlich sein.

Windgeber messen Windrichtung und Windgeschwindigkeit. In Abhängigkeit davon werden im Brandfall nur auf der windabgewandten Seite liegende Rauchabzugs- und Zuluftöffnungen geöffnet.

Funktionsweise von Winderkennungseinrichtungen

Eine Winderkennungseinrichtung besteht aus einem oder mehreren Messgeräten und einer Auswerteeinheit, die eine windabhängige Ansteuerung der Entrauchungsanlagen ermöglicht.

Das Merkblatt unterscheidet bei den Messgeräten zwischen Windgebern und Differenzdruckaufnehmern: Windgeber messen die lokale Windgeschwindigkeit und -richtung und sind laut VdS-Merkblatt besonders geeignet für Anwendungen, bei denen NRWG und Zuluftöffnungen in verschiedenen Bereichen (eventuell mit jeweils eigenen Auswertungsparametern) des Gebäudes bei konstanten Umgebungseinflüssen gesteuert werden müssen.

Differenzdruckaufnehmer erfassen die lokale Windwirkung zwischen zwei Referenzpunkten. Sie messen zum Beispiel den Druck an einer Fassade und vergleichen ihn mit dem Innendruck des zu entrauchenden Bereichs oder mit dem Winddruck auf eine zweite Fassade.

Dieses Messprinzip ist vor allem für Projekte geeignet, bei denen die Gebäudedruckbeiwerte zur Bestimmung der Windwirkung nicht bekannt sind. Windrichtungsabhängige Rauchabzugsöffnungen in Dachoberlichtern können auf diese Weise zum Beispiel so gesteuert werden, dass sich nur die Öffnungen mit geringerem Außendruck öffnen.

Projektierung von Windgebern und Differenzdruckaufnehmern

Windgeber werden meist an zentraler, ausreichend exponierter Stelle an Masten auf dem Dach installiert. Wichtig ist laut Merkblatt eine freie, von der Umgebung unbeeinflusste Windanströmung. Sie ist in der Regel gegeben, wenn die Einbauhöhe mindestens dem zweifachen Abstand zur stromauf liegenden Attika oder zum First entspricht.

Die Messpunkte eines Differenzdruckaufnehmers sollten laut Merkblatt so gewählt werden, dass sie nicht in der Nähe einer ausgestellten Ecke liegen. Durch Umströmung verändert sich das Druckfeld in solchen Bereichen.

Es sollte daher im Eckbereich ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei Gebäuden mit mehr als zehn Metern Höhe bis zu fünf Meter zur Außenkante der Fassade eingehalten werden.

Die Auswerteeinheit sendet die erforderlichen Signale der Winderkennungseinrichtungen an die für die Steuerung der NRWG und Zuluftöffnungen zuständige Station. Die Auswertung der Messdaten beschreibt die Richtlinie VdS 3530.

Abnahme, Wartung und Instandhaltung

Die Funktion und Ausführung der Winderkennungseinrichtungen sowie die Funktionsprüfung von Windgebern und Differenzdruckaufnehmern sollten den Hinweisen des Merkblatts VdS 3122 entsprechen.

Darüber hinaus müssen die Komponenten den Anforderungen der Richtlinie VdS 3530 genügen.

Die Errichterfirma ist verpflichtet, bei der Übergabe der Einrichtungen die Funktionsfähigkeit nachzuweisen und die Betriebs- und Bedienungsanleitung, die Prüf- und Wartungsanleitung, Zeichnungen mit Konfiguration und baulicher Lage der Winderkennungseinrichtung sowie das Konformitätszertifikat VdS 2510 mit VdS-Zertifikataufkleber an den Betreiber auszuhändigen.

Nach der Inbetriebnahme müssen NRWG mitsamt den Betätigungs- und Steuerungselementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden.

So ist es in der DIN 18232-2 und den entsprechenden VdS-Richtlinien vorgesehen. Die Prüfungs- und Wartungsarbeiten sind nach Vorgaben des Herstellers, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Auch hinsichtlich der Winderkennungseinrichtungen unterliegen die Betreiber dieser Verpflichtung.

Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) empfiehlt den Betreibern, mit der Montage, Wartung und Instandsetzung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Winderkennungseinrichtungen nur VdS-anerkannte Fachfirmen zu beauftragen.

Bei diesen Unternehmen ist sichergestellt, dass sie über die notwendige Erfahrung und das erforderliche Fachwissen verfügen.

Text: Holger David
(Bild1: Lamilux, Bild2 FLVR)

Deutsche Norm für RWA-Anlagen wird globaler ISO-Standard

Mittwoch, 9. Juni 2010

Logo ZVEI

Dem ZVEI-Fachkreis Rauch- und Wärmeabzug und natürliche Lüftung (RWA und nL) ist es gelungen, das in Deutschland seit Jahrzehnten bekannte hohe technische Niveau von RWA-Steuerungen und -Energieversorgungen über die europäische Ebene hinaus auf den weltweiten ISO-Standard zu heben.

Der Fachkreis im ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie hat zwei wesentliche Normungsvorhaben auf den Weg gebracht und stellt im ISO TC 21/SC11 zwei wichtige Working Group Convenors. Die Working Group 5 definiert in der ISO 21927-9 die Anforderungen und Prüfmethoden an die Steuerungszentralen. In der Working Group 6 werden die Anforderungen und die Prüfmethoden für die Energieversorgungen definiert. Beide Normen entsprechen im Wesentlichen dem Stand der bereits in Europa veröffentlichten Norm EN 12101-10 und der sich in der Veröffentlichung befindlichen EN 12101-9.

Obwohl – im Gegensatz zur europäisch harmonisierten, unter der Bauproduktenrichtlinie mandatierten Normenreihe EN 12101 – die Anwendung der ISO-Normen nicht in jedem Land verpflichtend vorgeschrieben ist, setzen sie dennoch den Sicherheitsstandard auf ein weltweit vergleichbares Maß. Die Erstellung dieser beiden Normen war notwendig, da mit den bereits veröffentlichten Normen ISO 21927 Teile 1 bis 3 zwar die Rauchschürzen, natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräte und maschinellen Entrauchungsventilatoren geregelt waren, deren Ansteuerung und Energieversorgung aber bislang nicht.

Die beiden Normen ISO 21927-9 und 21927-10 sollen, wie die europäischen Normen, für alle Systeme der Rauch- und Wärmefreihaltung angewendet werden, das heißt für Rauchschürzen, NRWGs, MRAs, RDAs und weitere. Auch die unterschiedlichen Arten der Energieversorgung (zum Beispiel elektrisch, Kohlendioxid) werden in diesen Normen behandelt. Die beiden DIS (draft international standard) ISO-Normen befinden sich derzeit in der Umfrage. Es ist damit zu rechnen, dass diese beiden ISO-Normen noch im Jahr 2010 veröffentlicht werden.

Text: ZVEI

DIN EN 12101-10 koexistiert weiter mit nationalen Normen

Donnerstag, 14. Januar 2010

Frankfurt am Main, 18. Dezember 2009 – Die Koexistenzperiode der DIN EN 12101-10 mit nationalen Normen ist europaweit bis zum 1. Mai 2012 verlängert worden. Die Norm beschreibt die Anforderungen und Prüfmethoden für Energieversorgungen von Rauch- und Wärmeabzugssystemen. In Deutschland ist die Norm nach wie vor als alleinige Prüfnorm anzuwenden, da keine DIN Norm die genauen Anforderungen an die Energieversorgung der unterschiedlichen Systeme von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen definiert. Darauf weist der Arbeitskreis Rauchabzug und natürliche Lüftung im Fachverband Sicherheitssysteme des ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie hin.

Die DIN EN 12101-10 ist auf alle Entrauchungsprinzipien, wie natürlich wirkende Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, maschinelle Entrauchung, Ansteuerung von Rauchschürzen oder Druck-Differenz-Anlagen anzuwenden. Sie erfasst sowohl elektrische als auch pneumatische Systeme. „Mit einer zertifizierten Energieversorgung nach DIN EN 12101-10 erhält der Anwender eine zuverlässige und wirkungsvolle Energieversorgung der Entrauchungssysteme“, sagte Reiner Aumüller, Vorsitzender des Arbeitskreises Rauchabzug und natürliche Lüftung.

Erstmals veröffentlicht wurde die DIN EN 12101-10 im Januar 2006. Die Koexistenz mit nationalen Normen sollte ursprünglich am 31. Dezember 2008 beendet sein. Zum ersten Mal wurde jetzt eine bereits abgelaufene Koexistenzperiode nachträglich verlängert. Weitere Informationen unter www.rwa-heute.de.

Über den ZVEI-Fachverband Sicherheitssysteme:

 

In dem Fachverband haben sich die 60 führenden Unternehmen elektronischer Sicherheitstechnik in Deutschland zusammengeschlossen. Sie stellen unter anderem Brand-, Einbruch- und Überfallmeldesysteme, Videoüberwachungstechnik und Anlagen für die Zutrittskontrolle mit biometrischen Merkmalen her. Im ZVEI als Spitzenverband der Elektrotechnik- und Elektronikindustrie in Deutschland haben sich insgesamt mehr als 1.400 Unternehmen organisiert. Sie repräsentieren einen Markt von rund 182 Milliarden Euro Umsatz im Jahr 2008.

 

Der ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. vertritt die wirtschafts-, technologie- und umweltpolitischen Interessen der Branche auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Er ist Schrittmacher des technischen Fortschritts mit Vorschlägen zur Forschungs-, Technologie-, Umweltschutz-, Bildungs- und Wissenschaftspolitik und er unterstützt eine marktbezogene, internationale Normungs- und Standardisierungsarbeit. In konkreten Initiativen zeigt der ZVEI Wege zu mehr Wachstum in Deutschland durch Innovationen auf. Der ZVEI repräsentiert mit seinen 23 Fachverbänden und fünf korporativen Mitgliedsverbänden etwa 1.600 überwiegend mittelständische Unternehmen mit insgesamt ca. 182 Mrd. Euro Umsatz jährlich und über 820.000 Beschäftigten (Zahlen zum Jahreswechsel 2007-2008). Mehr über den ZVEI, seine Mission und Vision und die Initiativen erfährt man unter www.zvei.org.

 Ansprechpartner für die Presse: F. Rainer Bechtold, Fon: 069 6302-255

Text: ZVEI

Die DIN EN 12101 2:2003 und ihre Folgen

Dienstag, 18. August 2009

Normgerecht entrauchen

Im Bereich der RWA mangelte es bislang an einer klaren Rechtsgrundlage bezüglich der zu verwendenden Produkte. Stattdessen dienten in der Vergangenheit gleich mehrere Normen und Richtlinien als grobe Orientierung – allerdings ohne einen rechtlich einwandfreien Rahmen vorzugeben. Dieser ist nun mit der DIN EN 12101-2:2003 geschaffen. Die Diskussionen verstummen dennoch nicht.

Am 9. April 2003 wurde die Europäische Norm DIN EN 12101-2:2003 (Rauch und Wärmefreihaltung – Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte) vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen. Sie hat mit der Veröffentlichung im Deutschen Amtsblatt vom 17. März 2004 den Status einer deutschen Norm erlangt. Die neue DIN EN 12101-2:2003 löste die bis dahin in Deutschland verwendete DIN 18232-3 (Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 3: Prüfungen) ab.

Nach europäischen Regeln war für die Umsetzung in nationales Recht eine Koexistenzperiode (Übergangsregelung) bis zum 1. September 2006 vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt hat die EN 12101-2:2003 alleinige Gültigkeit in Deutschland und ist damit verbindlich für alle Hersteller, Lieferanten und Verarbeiter der betroffenen Bauprodukte.

Das Gesamtwerk der EN 12101 regelt die „Anlagen zur Rauch- und Wärmefreihaltung“ in Gebäuden und besteht aus mehreren Teilen, die sich den unterschiedlichen Bereichen der Entrauchung widmen. Teil 2 regelt innerhalb dieser Normenreihe die Anforderungen und Prüfverfahren für „natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte“ (NRWG). Im Teil 9 werden die „Steuerungstafeln“ (Zentralen) und im Teil 10 die „Energieversorgungen“ zur Ansteuerung der NRWG behandelt.

Bisherige Situation

Die im Brandfall durch natürliche Thermik bewirkte Ableitung von Rauch und Wärme über automatisch betriebene Öffnungen in der Gebäudeaußenhaut gehört seit vielen Jahren zur gängigen Praxis. Diese Öffnungen sind allgemein als RWA-Öffnungen bekannt.

Je nach Gebäudeart und Architektur sind verschiedene Formen und Einbauarten von RWA-Öffnungen im Dach und in der Fassade üblich. Als Auslöseelemente für Lichtkuppeln im Dachbereich waren überwiegend pneumatisch betriebene Zylinder üblich. Für die Betätigung der Fenster im Fassadenbereich wurden elektromotorische Antriebe bevorzugt.Bislang entstand eine RWA-Öffnung gewöhnlich am Bauvorhaben durch den handwerklichen Anbau der Antriebe an die vom Fassaden- oder Metallbauer gelieferten Fenster.

Es fehlte allerdings eine klare Rechtsgrundlage bezüglich der zu verwendenden Produkte. Eine Reihe unterschiedlicher Normen und Richtlinien diente als Orientierung, ohne aber je einen rechtlich einwandfreien Rahmen zu schaffen. Die Bauarten und Prüfmethoden von pneumatisch betriebenen Lichtkuppeln für den Dachbereich von Industriebauten wurden durch die DIN 18232-3 geregelt.

Die Antriebe von elektromotorisch betriebenen RWA-Öffnungen in der Vertikalfassade wurden lediglich einer Brandprüfung in Anlehnung an diese Norm unterzogen. Für Komponenten von RWA-Anlagen in Treppenhäusern, die gemäß den Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer vorgeschrieben sind, wurden VdS-Richtlinien erstellt. Auf diese Richtlinien verwies später die DIN 18232 im Teil 2: „Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) – Bemessung, Anforderungen und Einbau“ als Prüfungsgrundlage für Komponenten von elektromotorisch betriebenen RWA-Öffnungen.

Eine Einheit statt getrennter Produkte

RWA-Öffnungen werden nun zu einer Einheit und müssen als System geprüft werden.Die Fenster und Antriebe wurden in der Vergangenheit als getrennte Produkte gesehen. Die DIN EN 12101-2 führt zur Verschmelzung der Einzelkomponenten Öffnungselement (Fenster/Lichtkuppel) und Öffnungsmechanismus (Pneumatikzylinder/Elektroantrieb) zu einer Systemeinheit, die als NRWG bezeichnet wird.

Diese Bezeichnung bezieht jegliche Öffnungselemente mit ein, die zum natürlichen Rauch- und Wärmeabzug geöffnet werden können. Sie gilt zum Beispiel für Lichtbänder und Lichtkuppeln im Dachbereich gleichermaßen wie für Fenster und Klappen in der senkrechten Außenwand.

Gemäß EN 12101-2 werden NRWG einer Vielzahl von Prüfungen unterzogen. Es ist nicht notwendig, jede Einzelgröße einer NRWG-Baureihe zu prüfen. Es ist ausreichend, die Prüfungen anhand einer repräsentativen Auswahl durchzuführen und die Ergebnisse dann rechnerisch auf alle weiteren Zwischengrößen der Baureihe zu übertragen.

Leistungsklassen

Jedes NRWG muss seine maximale Öffnung und damit seine maximale aerodynamisch wirksame Öffnungsfläche binnen 60 Sekunden erreichen. Die Einhaltung dieses Zeitfensters wird bei allen Prüfungen zur Klassifizierung eines NRWG nach folgenden Leistungsklassen berücksichtigt:

  • Bestimmung der aerodynamisch wirksamen Öffnungsfläche (Aa) anhand der ermittelten aerodynamischen Durchflussbeiwerte mit/ohne Seitenwindeinfluss (Cv0/Cvw),
  • Prüfung der Funktionssicherheit (Re),
  • Funktionsprüfung mit äußerer Schneelast (SL),
  • Funktionsprüfung bei niedrigen Temperaturen (T),
  • Prüfung der Standsicherheit unter Windlast (WL),
  • Prüfung der Wärmebeständigkeit (B),
  • Prüfung des Brandverhaltens von Materialien (EN 13501, Klasse E).

Es wird dabei zwischen zwei NRW-HG-Typen unterschieden:

  • Typ A: NRWG, das in seine Funktionsstellung geöffnet werden kann, sowie
  • Typ B: NRWG, das in seine Funktionsstellung geöffnet und aus der Entfernung wieder geschlossen werden kann.

CE-Kennzeichnung

NRWG fallen unter die EU-Bauprodukten-Richtlinie (EU-BPR) und müssen mit einem CE-Kennzeichen versehen sein. Nach Abschluss der Prüfungen werden die Prüfergebnisse sowie alle relevanten Konstruktionsdetails und technischen Leistungsmerkmale einer NRWG-Baureihe in einem Ersttypprüfbericht zusammengefasst. Dieser dient als Grundlage für die Ausstellung des EG-Konformitätszertifikats, das den Inhaber zur Herstellung und CE-Kennzeichnung der darin aufgeführten NRWG berechtigt.

Die Europäische Kommission hat ursprünglich das CE-Kennzeichen nur zu dem einzigen Zweck eingeführt, den freien Warenverkehr innerhalb der EU sicherzustellen. Durch die Aufnahme der NRWG in die BPR und damit in die Bauregelliste Teil B des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) wird dieses Konformitätszeichen als Zulassungsvoraussetzung für Bauprodukte eingesetzt. Daraus entstehen leider vielfältige Missverständnisse.

In vielen Fällen ist für den Anwender nicht eindeutig klar, ob ein NRWG nach EN 12101-2 oder nur eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß LBO notwendig ist. So sind zum Beispiel Treppenräume, die nicht zur Evakuierung genutzt werden, in der Bauregelliste Teil C des DIBt geregelt, die keine Anforderungen an RWA-Öffnungen stellt.

Somit müssen in diesen Treppenräumen keine NRWG nach EN 12101-2 eingebaut werden, sondern es reicht die bisher bekannte RWA-Öffnung zur Rauchableitung. In manchen Bundesländern, wie beispielsweise Hamburg, gelten jedoch abweichende Regelungen, die generell den Einsatz von NRWG vorschreiben.

Des Weiteren können NRWG mit einer Zulassung im Einzelfall (ZiE) eingesetzt werden, welche aber der Bauherr beziehungsweise dessen Erfüllungsgehilfe (Architekt) bei der Obersten Baubehörde des zuständigen Bundeslandes beantragen muss.

Fremdüberwachung

Die Fertigung von NRWG muss fremdüberwacht werden. Gemäß Artikel 13 der EU-BPR muss bei der Herstellung von NRWG eine werkseigene Produktionskontrolle (WPK) durchgeführt werden, ähnlich eines Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001. Die WPK wiederum muss durch eine zugelassene und von der EU-Kommission notifizierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) beurteilt und überwacht werden.

Nur so gefertigte und überwachte NRWG dürfen vom Inhaber des EG-Konformitätszertifikats mit dem auf seinen Namen registrierten CE-Kennzeichen versehen und in Verkehr gebracht werden. Um das EG-Konformitätszertifikat als Hersteller von NRWG bei einer notifizierten PÜZ-Stelle zu beantragen, sind folgende Nachweise erforderlich:

  • Besitz/Nutzungsrecht an der Zusammenfassung von Ersttypprüfungen,
  • Organisation und Durchführung der WPK,
  • Fremdüberwachungsvertrag mit der PÜZ-Stelle.

In NRA eingebunden

NRWG sind Teile einer natürlichen Rauchabzugsanlage (NRA). Das NRWG wird als automatisches Öffnungselement in eine NRA eingebunden. Diese NRA muss mit den Anschlusswerten aus dem EG-Konformitätzertifikat des NRWG kompatibel sein. Die NRA ist jedoch nicht Bestandteil der NRWG-Zertifizierung.

Die wesentlichen Anlagenteile zur Ansteuerung einer NRA sollen in der EN 12101 im Teil 9: „Steuerungstafeln“ und im Teil 10: „Energieversorgungen“ geregelt werden. Teil 9 befindet sich noch in der Entwurfsphase, mit der Einführung wird nicht vor Ende 2010 gerechnet.

Teil 10 ist bereits in der Koexistenzphase, deren Ende aber vorerst auf 2011 verlängert wurde, um dann gemeinsam mit Teil 9 in Kraft zu treten. Parallel dazu wird daran gearbeitet, die aktuellen Stände der einzelnen Teile der EN 12101-ff auf internationale Ebene zu heben und in der ISO 21927-ff umzusetzen.

Kontroverse Diskussion

Wichtig ist, dass für NRWG, bei denen gemäß EN 12102-2:2003 Anhang B der aerodynamische Durchflussbeiwert ohne Seitenwindeinflüsse ermittelt wurde, in die NRA eine windrichtungsabhängige Steuerung eingebunden sein muss. Diese Steuerung öffnet im Brandfalle jeweils nur diejenigen NRWG, die sich auf der dem Wind abgewandten Seite befinden.

Zurzeit gibt es jedoch noch keine geltenden technischen Regeln, wie eine windrichtungsabhängige Steuerung aussehen soll. Den einzigen Hinweis dazu gibt die DIN 18232-2 im informativen Anhang C: „Rauchabzugflächen in Außenwänden – Erläuterungen“.

Derzeit wird zwischen den PÜZ-Stellen sehr kontrovers über die aerodynamischen Durchflussbeiwerte mit Seitenwindeinflüssen bei NRWG als Dachfenster aus Aluminiumprofilen diskutiert. Wegen der Auslegbarkeit des diesbezüglichen Normentextes sowie Meinungsverschiedenheiten zwischen den EU-Mitgliedsstaaten über die Prüfung des Brandverhaltens von Baustoffen, wird sich die für Oktober 2009 angekündigte Revision der EN 12101-2:2003 voraussichtlich auf Ende 2010 verschieben.

NRWG mit und ohne Doppelfunktion

Bei NRWG, die auch zu Lüftungs-zwecken verwendet werden, spricht die Norm von einer Doppelfunktion: Entrauchung und Lüftung. In diesem Fall ist eine erhöhte Anforderung an die Funktionssicherheit vorgeschrieben. Vor der Durchführung der geforderten Anzahl von Öffnungen zur Entrauchung werden die NRWG einer Dauerprüfung von 10.000 Lüftungszyklen unterzogen.

Für die Verwendung von NRWG als Fenster in der Fassade gilt es, zukünftig weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. So ist derzeit zum Beispiel die EN 60335 „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-103: Besondere Anforderungen für Antriebe für Tore, Türen und Fenster“ in Vorbereitung sowie die EN 13551 „Fenster und Türen – Produktnorm, Leistungseigenschaften – Teil 1: Fenster und Außentüren ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und/oder Rauchdichtheit“ bereits in der Koexistenzphase. Aus diesen Normen werden sich möglicherweise weitere Vorgaben bezüglich der Herstellung und des Einsatzes von NRWG ergeben.

Fachartikel aus PROTECTOR Special Brandschutz 2009, S. 29 bis 31
Michael Weber, Leiter Vertrieb bei der Aumüller Aumatic GmbH