Artikel-Schlagworte: „FVLR“

neues Merkblatt zur Rauchableitung in Aufzugsschächten – Es wurde vom FVLR zusammen mit anderen Fachverbänden erarbeitet.

Mittwoch, 26. Januar 2022

Merkblatt zur Rauchableitung in Aufzugsschächten

Der FVLR hat zusammen mit anderen Fachverbänden ein neues Merkblatt zur Luftdichtigkeit von Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten erarbeitet.

Ein neues Merkblatt zur Luftdichtigkeit von Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten gibt wichtige Impulse. Es wurde vom FVLR zusammen mit anderen Fachverbänden erarbeitet. Das neue Merkblatt zur Luftdichtigkeit von Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten ist vor allem für Architekten, Planer, TGA-Planer, Lüftungsbauer, Bauherren und Monteure interessant. Aus Brandschutzgründen

Öffnungen zur Rauchableitung dürfen mit Abschlüssen versehen werden

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit dem 1. November 2020 in Kraft ist, sind Gebäude allerdings so zu errichten, dass sie nach den anerkannten Regeln der Technik dauerhaft luftundurchlässig sind. Die freien Querschnitte der Öffnungen zur Rauchableitung stellen jedoch eine permanente Leckage in der Gebäudehülle dar. Damit verbunden sind erhebliche Energieverluste der Gebäude. Damit die Dichtheitsanforderung nun auch bei den Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten erfüllt werden kann, wurde der § 39 der Musterbauordnung angepasst. Ab sofort dürfen die Öffnungen zur Rauchableitung auch mit Abschlüssen versehen werden. Voraussetzung ist, dass diese im Brandfall selbsttätig und zusätzlich von mindestens einer Stelle aus manuell geöffnet werden können.

Die Auswahl der Bauprodukte für Gebäude und Aufzugsschächte ist entscheidend

Eine weitere Änderung: Im Rahmen der Überprüfung der Luftdichtigkeit durch den Blower-Door-Test von Gebäuden wurden die Öffnung bisher temporär verschlossen. Mit einer Aktualisierung der DIN EN ISO 9972:2018-12, als Grundlage für die Nachweisführung durch den Blower-Door-Test, ist dies zukünftig nicht mehr erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass die permanenten Öffnungen in der grundsätzlichen Auslegung des Gebäudes berücksichtigt werden. Kommen Abdeckungen wie zum Beispiel Lichtkuppeln oder Flachdachfenster zum Einsatz, reduzierenden sie die Energieverluste natürlich erheblich. Aber auch diese Produkte können keine 100-prozentige Luftdichtigkeit garantieren. Daher sollten nur Bauprodukte zum Einsatz kommen, für die entspreche Nachweise über die Luftdichtigkeit vorliegen. Diese Werte können dann in der Auslegung berücksichtiget werden.

Merkblatt ist kostenfrei über die Webseite des FVLR verfügbar

Das neue Merkblatt ist ab sofort kostenfrei über die Webseite des FVLR oder über die beiden anderen Verbände, dem Fachverband Luftdichtigkeit im Bauwesen e.V. (FLiB) und der Gütegemeinschaft Rauch-und Wärmeabzugsanlagen e. V (GRW), erhältlich.

Text: FVLR

Bild: FVLR

Hälfte aller geprüften RWA-Anlagen sind nicht mängelfrei

Dienstag, 5. Dezember 2017
Foto © Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR)

Foto © Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR)

(Natürliche) Rauch- und Wärmeabzugsanalagen (NRA- bzw. RWA-Anlagen) haben im Brandfall für eine zuverlässige Rauchableitung aus den betroffenen Bereichen zu sorgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie sich rechtzeitig öffnen. Ohne eine regelmäßige und sachgerechte Pflege und Wartung lässt sich die Funktionsfähigkeit der RWA-Anlagen im Notfall nicht sicherstellen – da­rauf verweist u.a. der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR).

Zur Erinnerung: Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen schaffen durch den thermischen Auftrieb eine raucharme Schicht in Bodennähe, die Personen die Selbstrettung und der Feuerwehr die Brandbekämpfung erleichtert. Damit sind sie elementarer Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes.

Eine regelmäßige und fachgerechte Wartung der Anlagen gehört zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Gebäudebetreibers und ist in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) sowie in der  DIN 18232-2 festgelegt. Darüber hinaus sind Rauchabzugsanlagen je nach Ausführung und Bundesland alle drei bzw. sechs Jahre durch einen Sachverständigen zu überprüfen. Je nach Umgebungsbedingen muss eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung der Anlagen mindestens einmal im Jahr oder sogar in kürzeren Abständen erfolgen, um die Prüfkriterien sicher zu erfüllen.

Jede fünfte Anlage mangelhaft

Dass diese Sorgfaltspflicht nicht immer ernst genommen wird, zeigt der aktuelle Baurechtsreport 2016 vom Verband der TÜV (PDF-Download): Demnach ist nur etwa die Hälfte aller geprüften Anlagen mängelfrei, und jede fünfte RWA-Anlage soll sogar so wesentliche Mängel aufweisen, dass im Notfall eine Einschränkung der Funktionstüchtigkeit zu befürchten ist.

Richtlinie „Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an natürlichen RWA“

Richtlinie 3830:2017-09 (01) „Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an natürlichen RWA“

Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Bei unterlassener Wartung drohen Betreibern nicht nur Bußgelder oder eine Betriebsschließung durch die Behörden. Wenn die RWA-Anlage im Brandfall versagt, können die Verantwortlichen darüber hinaus zivil- oder strafrechtlich belangt werden. Auch der Versicherungsschutz ist in diesem Fall gefährdet. Deshalb hat der FVLR die wichtigsten Vorgaben zur Wartung von NRA zusammengefasst und gemeinsam mit der VdS Schadenverhütung GmbH in der neuen Richtlinie 3830:2017-09 (01) „Wartungs- und Instandhal­tungs­arbeiten an natürlichen RWA“ veröffentlicht.

Die Broschüre ist unter fvlr.de kostenlos downloadbar (direkter PDF-Download).

siehe auch für zusätzliche Informationen:
◾  FVLR – Fachverband Tageslicht und Rauchschutz
◾  Verband der TÜV e.V. (VdTÜV)

Text: www.Baulinks.de
Bild: FVLR

SmokeWorks 3.0: Mit neuer Software Entrauchung optimieren

Mittwoch, 3. Mai 2017
© FVLR

© FVLR

Außerdem neu: ein Ergebnisvergleich sowie ein intelligentes Abfragesystem zur Vermeidung von Eingabefehlern. Damit steht ein praxisgerechtes Tool zur Verfügung, das die Projektierung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) einfacher, sicherer und zuverlässiger macht.

Die neue Version erlaubt Berechnungen nach DIN 18232-2 (Natürliche Rauchabzugsanlagen) und DIN 18232-5 (Maschinelle Rauchabzugsanlagen) sowie nach der aktuellen Muster-Industriebau-Richtlinie (M-IndBauRL) und in Kürze auch nach der Versammlungs- und Verkaufsstättenverordnung. Planer können die Rauchableitung nicht nur nach verschiedenen Regelwerken projektieren, sondern auch Vergleiche anstellen. Benötigt werden lediglich Daten zur Raumgröße und Brandausbreitung sowie zur Art, Größe und Lage der Zuluftöffnungen.

SmokeWorks 3 kommt mit verbesserter Usability

Bei der Dateneingabe wird der Nutzer von einem intelligenten Abfragesystem unterstützt: Das Programm akzeptiert nur Werte, die im Sinne des zugrundeliegenden Regelwerks zulässig sind. Fehlerhafte Eingaben kann der Nutzer entweder selbst anpassen oder automatisch korrigieren lassen. Auf dieser Basis berechnet SmokeWorks 3 alle erforderlichen Größen für den Rauchschutz, beispielsweise die notwendige Fläche der Rauchabzugsöffnungen, die Stückzahl der einzusetzenden Rauch- und Wärmeabzugsgeräte oder die Mindesthöhe der raucharmen Schicht.

Software über Internet abrufbar

SmokeWorks 3 arbeitet browsergestützt und damit unabhängig von Hardware und Betriebssystem. Der Nutzer hat über das Internet jederzeit Zugriff auf sein Projekt – ob im Büro oder im Außendienst. Das Programm kann aber auch offline genutzt werden. Es gleicht Projektierungen automatisch mit dem Server ab, sobald wieder eine Internetverbindung verfügbar ist.

Sowohl die Software als auch die IT-Infrastruktur werden von einem zertifizierten, leistungsfähigen und ausfallsicheren Rechenzentrum in Deutschland betrieben. Von hier aus werden Wartung, Sicherheitsupdates und Aktualisierungen vorgenommen – der Nutzer muss sich um nichts kümmern.

SmokeWorks 3 ist ab sofort beim FVLR erhältlich. Weitere Informationen gibt es unter www.fvlr.de.

Text : FVLR
Bild: FVLR

Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR) hat neue Website

Dienstag, 28. Juni 2011

Die Homepage des FVLR bietet Errichtern, Fachhandwerkern und Planern aus dem Bereich Brandschutz jetzt auch praxisrelevante Informationen zu maschinellen Rauchabzugsanlagen (MRA), zur Entrauchung von Garagen und Aufzugsschächten sowie zu Rauchschutz-Druckanlagen (RDA). Die entsprechenden Seiten mit Produktbeispielen, Hinweisen zur Projektierung, Inbetrieb- und Abnahme, Pflege, Wartung und zum Einbau der Anlagen sowie Links zu den Herstellern können unter der Rubrik „RWA“ von der Website aufgerufen werden.
[www.fvlr.de]

Windrichtungsabhängige Entrauchungsanlagen

Dienstag, 19. Oktober 2010

Wissen wie’s weht

Besonders zu Beginn eines Brandes hängen die Ausbreitung und Ableitung von Rauchgasen und die Einschichtung einer raucharmen Schicht wesentlich von der Raumströmung ab. Windbedingte Druckdifferenzen können die stabile Schichtung zerstören, insbesondere wenn Rauchabzugsöffnungen über mehrere Außenwände eines Rauchabschnitts verteilt sind.Nach den Vorgaben der DIN 18232-2 ist deshalb durch eine windabhängige Steuerung dafür zu sorgen, dass bei Windgeschwindigkeiten über einen Meter/Sekunde nur die Zuluftöffnungen und Rauchabzüge geöffnet werden, die sich in den windabgewandten Außenwänden befinden.Das Merkblatt VdS 3122 der VdS Schadenverhütung GmbH unter dem Titel „Winderkennungseinrichtungen zur Steuerung windbeeinflusster Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ beschreibt für Planer und Anwender, in welchen Fällen Winderkennungseinrichtungen erforderlich sind, welche Gerätetypen dafür verwendet und wo diese angebracht werden sollten, um eine zuverlässige Entrauchung sicherzustellen.

Raucharme Schicht im Brandfall
Aufgrund der Thermik steigen Rauchgase im Brandfall nach oben. Rauchabzüge leiten den Rauch bei entsprechender Zufuhr von Zuluft ins Freie und verhindern damit, dass sich der gesamte Raum mit Rauch und heißen Brandgasen füllt.

Die Entrauchung kann über natürliche Rauchabzugsgeräte (NRWG) im Dach oder im oberen Teil von Außenwänden oder maschinelle Rauchabzüge (MRA) erfolgen.

Sind die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Zuluftöffnungen gemäß den Vorgaben der DIN 18232-2 beziehungsweise DIN 18232-5 projektiert, entsteht eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 Meter Höhe über dem Boden. Sie ermöglicht Personen die Flucht und der Feuerwehr den gezielten Löschangriff.

Laut VdS-Merkblatt 3122 sind in der Regel alle NRWG, die ohne Seitenwindbeeinflussung nach DIN EN 12101-2, Anhang B, geprüft werden, über eine windrichtungsabhängige Steuerung zu betreiben.

Ausgenommen sind im Dachbereich eingesetzte NRWG, die für Anströmungen aus beliebigen Windrichtungen geeignet sind. Bei MRA kann eine windabhängige Steuerung der Zuluftführung zur Begrenzung der Zuluftgeschwindigkeit erforderlich sein.

Windgeber messen Windrichtung und Windgeschwindigkeit. In Abhängigkeit davon werden im Brandfall nur auf der windabgewandten Seite liegende Rauchabzugs- und Zuluftöffnungen geöffnet.

Funktionsweise von Winderkennungseinrichtungen

Eine Winderkennungseinrichtung besteht aus einem oder mehreren Messgeräten und einer Auswerteeinheit, die eine windabhängige Ansteuerung der Entrauchungsanlagen ermöglicht.

Das Merkblatt unterscheidet bei den Messgeräten zwischen Windgebern und Differenzdruckaufnehmern: Windgeber messen die lokale Windgeschwindigkeit und -richtung und sind laut VdS-Merkblatt besonders geeignet für Anwendungen, bei denen NRWG und Zuluftöffnungen in verschiedenen Bereichen (eventuell mit jeweils eigenen Auswertungsparametern) des Gebäudes bei konstanten Umgebungseinflüssen gesteuert werden müssen.

Differenzdruckaufnehmer erfassen die lokale Windwirkung zwischen zwei Referenzpunkten. Sie messen zum Beispiel den Druck an einer Fassade und vergleichen ihn mit dem Innendruck des zu entrauchenden Bereichs oder mit dem Winddruck auf eine zweite Fassade.

Dieses Messprinzip ist vor allem für Projekte geeignet, bei denen die Gebäudedruckbeiwerte zur Bestimmung der Windwirkung nicht bekannt sind. Windrichtungsabhängige Rauchabzugsöffnungen in Dachoberlichtern können auf diese Weise zum Beispiel so gesteuert werden, dass sich nur die Öffnungen mit geringerem Außendruck öffnen.

Projektierung von Windgebern und Differenzdruckaufnehmern

Windgeber werden meist an zentraler, ausreichend exponierter Stelle an Masten auf dem Dach installiert. Wichtig ist laut Merkblatt eine freie, von der Umgebung unbeeinflusste Windanströmung. Sie ist in der Regel gegeben, wenn die Einbauhöhe mindestens dem zweifachen Abstand zur stromauf liegenden Attika oder zum First entspricht.

Die Messpunkte eines Differenzdruckaufnehmers sollten laut Merkblatt so gewählt werden, dass sie nicht in der Nähe einer ausgestellten Ecke liegen. Durch Umströmung verändert sich das Druckfeld in solchen Bereichen.

Es sollte daher im Eckbereich ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei Gebäuden mit mehr als zehn Metern Höhe bis zu fünf Meter zur Außenkante der Fassade eingehalten werden.

Die Auswerteeinheit sendet die erforderlichen Signale der Winderkennungseinrichtungen an die für die Steuerung der NRWG und Zuluftöffnungen zuständige Station. Die Auswertung der Messdaten beschreibt die Richtlinie VdS 3530.

Abnahme, Wartung und Instandhaltung

Die Funktion und Ausführung der Winderkennungseinrichtungen sowie die Funktionsprüfung von Windgebern und Differenzdruckaufnehmern sollten den Hinweisen des Merkblatts VdS 3122 entsprechen.

Darüber hinaus müssen die Komponenten den Anforderungen der Richtlinie VdS 3530 genügen.

Die Errichterfirma ist verpflichtet, bei der Übergabe der Einrichtungen die Funktionsfähigkeit nachzuweisen und die Betriebs- und Bedienungsanleitung, die Prüf- und Wartungsanleitung, Zeichnungen mit Konfiguration und baulicher Lage der Winderkennungseinrichtung sowie das Konformitätszertifikat VdS 2510 mit VdS-Zertifikataufkleber an den Betreiber auszuhändigen.

Nach der Inbetriebnahme müssen NRWG mitsamt den Betätigungs- und Steuerungselementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden.

So ist es in der DIN 18232-2 und den entsprechenden VdS-Richtlinien vorgesehen. Die Prüfungs- und Wartungsarbeiten sind nach Vorgaben des Herstellers, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Auch hinsichtlich der Winderkennungseinrichtungen unterliegen die Betreiber dieser Verpflichtung.

Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) empfiehlt den Betreibern, mit der Montage, Wartung und Instandsetzung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Winderkennungseinrichtungen nur VdS-anerkannte Fachfirmen zu beauftragen.

Bei diesen Unternehmen ist sichergestellt, dass sie über die notwendige Erfahrung und das erforderliche Fachwissen verfügen.

Text: Holger David
(Bild1: Lamilux, Bild2 FLVR)

FVLR-Richtlinie: Bedienstellen für RWA richtig positionieren

Dienstag, 17. August 2010

Die neue Richtlinie 07 des FVLR gibt Planern und Errichtern von Brandschutzanlagen Planungshinweise und Vorgaben für den Montageort von manuellen Auslöseeinrichtungen (Bedienstellen) für natürliche RWA. Sie konkretisiert den Hinweis in DIN 18 232-2 Abschnitt 7.2.4., wonach die Bedienung der Handauslösevorrichtung von sicherer Stelle aus möglich sein muss. Mit der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass im Brandfall die Bedienstellen ohne größeres Risiko erreicht, die RWA ausgelöst und damit die bauseitigen Fluchtwege ohne Gefahr genutzt werden können.

Laut Richtlinie ist es bewährte Praxis, die Bedienstellen im Bereich der bauseitigen Notausgänge innerhalb eines Rauchabschnitts zu installieren. Es wird angegeben, in welchem Abstand zur Tür des Notausgangs oder zur Fluchttür bei Toranlagen die Bedienstelle zu positionieren ist. Damit ist zugleich festgelegt, was aus rauchschutztechnischer Sicht unter einer „sicheren Stelle“ für Bedienstellen zu verstehen ist.
Außerdem erklärt die Richtlinie, mit welchen Hinweisschildern die Bedienstellen selbst, aber auch die Zugangstüren und -tore zu kennzeichnen sind. Zusätzlich zu den Planungshinweisen enthält die Richtlinie eine Erklärung der verwendeten Fachbegriffe sowie Verweise auf die entsprechenden Normen.

Die Richtlinie 07 wurde von Fachleuten aus dem Arbeitskreis Technik des FVLR erarbeitet und steht unter fvlr.de als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.

Text: Baulinks.de

Beschilderung von Rauchabzügen

Dienstag, 26. Januar 2010

Lebensrettende Warnhinweise

Zur Kennzeichnung von Rauchabzügen und Zuluftöffnungen bietet der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V. (FVLR) neue Schilder und Aufkleber an.
Gebäudebetreiber sind gesetzlich verpflichtet, für die einwandfreie Funktion von installierten Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) zu sorgen. Dazu ist sicherzustellen, dass die RWA-Auslösestationen und die Zuluftöffnungen nicht verstellt oder anderweitig blockiert werden. Mit den neuen Schildern und Aufklebern können RWA-Auslösestationen und Zuluftöffnungen gemäß DIN 18 232 weithin sichtbar und einheitlich gekennzeichnet werden, um so auch einer Verstellung und Blockade vorzubeugen. Die Schilder bestehen aus Aluminium, die Aufkleber aus selbstklebendem Kunststoff. Sie sind nach DIN 4066 ausgeführt und tragen die Schriftzüge „Rauchabzug“ beziehungsweise „RWA-Zuluftöffnung – Bitte freihalten“. Die Abmessungen betragen jeweils 297 mm x 105 mm. Außerdem bietet der FVLR einen einheitlichen und langlebigen Aufkleber mit der Aufschrift „Achtung Absturzgefahr – Lichtkuppeln sind nicht begehbar“ an. Er warnt insbesondere vor der Gefahr eines Durchsturzes durch die transparenten Teile von Lichtkuppeln und Lichtbändern, falls diese betreten werden.

Text: Sicherheit.info

Rauchabzug-Kompetenz gebündelt

Dienstag, 8. Dezember 2009

Intensive Zusammenarbeit zwischen ZVEI und FVLR

Zwei führende Verbände in Deutschland repräsentieren die Fachkompetenzen im Bereich Rauchabzug, Rauchschutz sowie Rauch- und Feuerschutzvorhänge: Der ZVEI und der FVLR haben nun ihre Kompetenzen gebündelt.

Ab sofort arbeiten diese Verbände in den oben genannten Fachthemen intensiv zusammen. Fachplaner, Architekten und alle mit dem Brandschutz beauftragten Beteiligten haben nun noch besser die Möglichkeit die Erkenntnisse und Forschungsergebnisse im Bereich Vorbeugender Brandschutz gebündelt abzurufen.