Artikel-Schlagworte: „DIN 18232-2“

Instandhaltung und Wartung von RWA-Anlagen

Donnerstag, 10. Oktober 2019

Rauch- und Wärme­abzugs­anlagen (RWA) sind ein wesent­licher Bestandteil des vor­beu­gen­den Brandschutzes zum Schutz von Menschenleben und Sach­werten. Um ein Höchstmaß an Sicherheit der RWA zu ge­währ­leisten, sind eine regel­mäßige Wartung und Instand­hal­tung zwingend notwendig.

Verschiedene gesetzliche Regelungen, z.B. die DIN 18232-2, die Arbeitsstättenrichtlinien A1.6 und A1.7 sowie die Musterbauverordnung (MBO), schreiben die regelmäßige Überprüfung entsprechend der Herstellerangaben, i.d.R. jedoch mindestens einmal jährlich, vor. Eigentümer und Betreiber müssen jederzeit nachweisen können, dass sie ihrer Verpflichtung nachgekommen sind.

Für eine behördliche Prüfung oder im Schadensfall kann beispielsweise ein Prüfplan mit den Befunden der letzten Wartung, ausgestellt vom ausführenden Fachbetrieb, als Nachweis dienen. Grundsätzlich werden im Zuge der Wartung und der Instandhaltung alle durchgeführten Maßnahmen sowie Prüfergebnisse detailliert dokumentiert.

Bei der Auswahl der Wartungsfirma empfiehlt der Fachverband für Fensterautomation und Entrauchung e.V. (VFE) auf wichtige Kriterien zu achten, wie z.B. den Sachkundenachweis für RWA, den Einsatz qualifizierter Fachkräfte sowie die Verfügbarkeit von Original- oder anerkannten Zubehörteilen. Zudem ist es aus Versicherungsschutz- und Haftungsgründen ratsam, einen Wartungsvertrag mit der ausgewählten Fachfirma abzuschließen.

Broschüre „RWAspezial“ kostenlos downloaden.

Quelle: Verband für Fensterautomation und Entrauchung e.V. (VFE)

 

Hälfte aller geprüften RWA-Anlagen sind nicht mängelfrei

Dienstag, 5. Dezember 2017
Foto © Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR)

Foto © Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR)

(Natürliche) Rauch- und Wärmeabzugsanalagen (NRA- bzw. RWA-Anlagen) haben im Brandfall für eine zuverlässige Rauchableitung aus den betroffenen Bereichen zu sorgen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie sich rechtzeitig öffnen. Ohne eine regelmäßige und sachgerechte Pflege und Wartung lässt sich die Funktionsfähigkeit der RWA-Anlagen im Notfall nicht sicherstellen – da­rauf verweist u.a. der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR).

Zur Erinnerung: Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen schaffen durch den thermischen Auftrieb eine raucharme Schicht in Bodennähe, die Personen die Selbstrettung und der Feuerwehr die Brandbekämpfung erleichtert. Damit sind sie elementarer Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes.

Eine regelmäßige und fachgerechte Wartung der Anlagen gehört zu den wesentlichen Sorgfaltspflichten des Gebäudebetreibers und ist in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) sowie in der  DIN 18232-2 festgelegt. Darüber hinaus sind Rauchabzugsanlagen je nach Ausführung und Bundesland alle drei bzw. sechs Jahre durch einen Sachverständigen zu überprüfen. Je nach Umgebungsbedingen muss eine fachgerechte Wartung und Instandhaltung der Anlagen mindestens einmal im Jahr oder sogar in kürzeren Abständen erfolgen, um die Prüfkriterien sicher zu erfüllen.

Jede fünfte Anlage mangelhaft

Dass diese Sorgfaltspflicht nicht immer ernst genommen wird, zeigt der aktuelle Baurechtsreport 2016 vom Verband der TÜV (PDF-Download): Demnach ist nur etwa die Hälfte aller geprüften Anlagen mängelfrei, und jede fünfte RWA-Anlage soll sogar so wesentliche Mängel aufweisen, dass im Notfall eine Einschränkung der Funktionstüchtigkeit zu befürchten ist.

Richtlinie „Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an natürlichen RWA“

Richtlinie 3830:2017-09 (01) „Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an natürlichen RWA“

Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Bei unterlassener Wartung drohen Betreibern nicht nur Bußgelder oder eine Betriebsschließung durch die Behörden. Wenn die RWA-Anlage im Brandfall versagt, können die Verantwortlichen darüber hinaus zivil- oder strafrechtlich belangt werden. Auch der Versicherungsschutz ist in diesem Fall gefährdet. Deshalb hat der FVLR die wichtigsten Vorgaben zur Wartung von NRA zusammengefasst und gemeinsam mit der VdS Schadenverhütung GmbH in der neuen Richtlinie 3830:2017-09 (01) „Wartungs- und Instandhal­tungs­arbeiten an natürlichen RWA“ veröffentlicht.

Die Broschüre ist unter fvlr.de kostenlos downloadbar (direkter PDF-Download).

siehe auch für zusätzliche Informationen:
◾  FVLR – Fachverband Tageslicht und Rauchschutz
◾  Verband der TÜV e.V. (VdTÜV)

Text: www.Baulinks.de
Bild: FVLR

Kalkulator für Rauchabzugsflächen in Dächern

Donnerstag, 5. Juli 2012

Rauchabzugsflächen in Dächern

DIN  18232-2:2007-11 gilt für die Bemessung und den Einbau von Natürlichen Rauchabzugsanlagen (NRA) für Räume mit vertikaler Rauchableitung über das Dach durch thermischen Auftrieb nach DIN 18232-1 für eingeschossige Gebäude und das oberste Geschoss mehrgeschossiger Gebäude. Außerdem gibt diese Norm informative Hinweise für die Bemessung und den Einbau von NRA für Räume mit Rauchableitung über Außenwände. Die DIN enthält Tabellen und Berechnungsverfahren zur Dimensionierung von raucharmen Schichten, um damit u. a. den Anforderungen unterschiedlicher Schutzziele gerecht zu werden. (Quelle: DIN 18232-2:2007-11, DIN Deutsches Institut für Normung e. V.)
Mit dem Kalkulator können Sie die Werte der Tabelle 3 „Notwendige Rauchabzugsfläche Aw in m2 je Rauchabschnitt“ ermitteln.

Bitte beachten Sie, dass das Berechnungstool keine komplette Berechnung der notwendigen Rauch- und Wärmeabzugsfläche nach DIN 18232-2 darstellt. Es werden nur die Rechenergebnisse der Tabelle 3 aus der DIN 18232-2 ausgewiesen.
Der Kalkulator kann nicht berücksichtigen, ob der ermittelte Wert für ein bestimmtes Objekt zutreffend ist (weil z.B. die zulässige Größe oder die Seitenlänge eines Rauchabschnittes überschritten wurde). Er sollte deshalb nur zur Bewertung von Zwischenergebnissen, nicht aber als Ersatz einer vollständigen Planung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage nach DIN 18232-2 verwendet werden.

Hier gehts zum Kalkulator .

Text: Feuertrutz

Windrichtungsabhängige Entrauchungsanlagen

Dienstag, 19. Oktober 2010

Wissen wie’s weht

Besonders zu Beginn eines Brandes hängen die Ausbreitung und Ableitung von Rauchgasen und die Einschichtung einer raucharmen Schicht wesentlich von der Raumströmung ab. Windbedingte Druckdifferenzen können die stabile Schichtung zerstören, insbesondere wenn Rauchabzugsöffnungen über mehrere Außenwände eines Rauchabschnitts verteilt sind.Nach den Vorgaben der DIN 18232-2 ist deshalb durch eine windabhängige Steuerung dafür zu sorgen, dass bei Windgeschwindigkeiten über einen Meter/Sekunde nur die Zuluftöffnungen und Rauchabzüge geöffnet werden, die sich in den windabgewandten Außenwänden befinden.Das Merkblatt VdS 3122 der VdS Schadenverhütung GmbH unter dem Titel „Winderkennungseinrichtungen zur Steuerung windbeeinflusster Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ beschreibt für Planer und Anwender, in welchen Fällen Winderkennungseinrichtungen erforderlich sind, welche Gerätetypen dafür verwendet und wo diese angebracht werden sollten, um eine zuverlässige Entrauchung sicherzustellen.

Raucharme Schicht im Brandfall
Aufgrund der Thermik steigen Rauchgase im Brandfall nach oben. Rauchabzüge leiten den Rauch bei entsprechender Zufuhr von Zuluft ins Freie und verhindern damit, dass sich der gesamte Raum mit Rauch und heißen Brandgasen füllt.

Die Entrauchung kann über natürliche Rauchabzugsgeräte (NRWG) im Dach oder im oberen Teil von Außenwänden oder maschinelle Rauchabzüge (MRA) erfolgen.

Sind die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und Zuluftöffnungen gemäß den Vorgaben der DIN 18232-2 beziehungsweise DIN 18232-5 projektiert, entsteht eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 Meter Höhe über dem Boden. Sie ermöglicht Personen die Flucht und der Feuerwehr den gezielten Löschangriff.

Laut VdS-Merkblatt 3122 sind in der Regel alle NRWG, die ohne Seitenwindbeeinflussung nach DIN EN 12101-2, Anhang B, geprüft werden, über eine windrichtungsabhängige Steuerung zu betreiben.

Ausgenommen sind im Dachbereich eingesetzte NRWG, die für Anströmungen aus beliebigen Windrichtungen geeignet sind. Bei MRA kann eine windabhängige Steuerung der Zuluftführung zur Begrenzung der Zuluftgeschwindigkeit erforderlich sein.

Windgeber messen Windrichtung und Windgeschwindigkeit. In Abhängigkeit davon werden im Brandfall nur auf der windabgewandten Seite liegende Rauchabzugs- und Zuluftöffnungen geöffnet.

Funktionsweise von Winderkennungseinrichtungen

Eine Winderkennungseinrichtung besteht aus einem oder mehreren Messgeräten und einer Auswerteeinheit, die eine windabhängige Ansteuerung der Entrauchungsanlagen ermöglicht.

Das Merkblatt unterscheidet bei den Messgeräten zwischen Windgebern und Differenzdruckaufnehmern: Windgeber messen die lokale Windgeschwindigkeit und -richtung und sind laut VdS-Merkblatt besonders geeignet für Anwendungen, bei denen NRWG und Zuluftöffnungen in verschiedenen Bereichen (eventuell mit jeweils eigenen Auswertungsparametern) des Gebäudes bei konstanten Umgebungseinflüssen gesteuert werden müssen.

Differenzdruckaufnehmer erfassen die lokale Windwirkung zwischen zwei Referenzpunkten. Sie messen zum Beispiel den Druck an einer Fassade und vergleichen ihn mit dem Innendruck des zu entrauchenden Bereichs oder mit dem Winddruck auf eine zweite Fassade.

Dieses Messprinzip ist vor allem für Projekte geeignet, bei denen die Gebäudedruckbeiwerte zur Bestimmung der Windwirkung nicht bekannt sind. Windrichtungsabhängige Rauchabzugsöffnungen in Dachoberlichtern können auf diese Weise zum Beispiel so gesteuert werden, dass sich nur die Öffnungen mit geringerem Außendruck öffnen.

Projektierung von Windgebern und Differenzdruckaufnehmern

Windgeber werden meist an zentraler, ausreichend exponierter Stelle an Masten auf dem Dach installiert. Wichtig ist laut Merkblatt eine freie, von der Umgebung unbeeinflusste Windanströmung. Sie ist in der Regel gegeben, wenn die Einbauhöhe mindestens dem zweifachen Abstand zur stromauf liegenden Attika oder zum First entspricht.

Die Messpunkte eines Differenzdruckaufnehmers sollten laut Merkblatt so gewählt werden, dass sie nicht in der Nähe einer ausgestellten Ecke liegen. Durch Umströmung verändert sich das Druckfeld in solchen Bereichen.

Es sollte daher im Eckbereich ein Abstand von mindestens zwei Metern, bei Gebäuden mit mehr als zehn Metern Höhe bis zu fünf Meter zur Außenkante der Fassade eingehalten werden.

Die Auswerteeinheit sendet die erforderlichen Signale der Winderkennungseinrichtungen an die für die Steuerung der NRWG und Zuluftöffnungen zuständige Station. Die Auswertung der Messdaten beschreibt die Richtlinie VdS 3530.

Abnahme, Wartung und Instandhaltung

Die Funktion und Ausführung der Winderkennungseinrichtungen sowie die Funktionsprüfung von Windgebern und Differenzdruckaufnehmern sollten den Hinweisen des Merkblatts VdS 3122 entsprechen.

Darüber hinaus müssen die Komponenten den Anforderungen der Richtlinie VdS 3530 genügen.

Die Errichterfirma ist verpflichtet, bei der Übergabe der Einrichtungen die Funktionsfähigkeit nachzuweisen und die Betriebs- und Bedienungsanleitung, die Prüf- und Wartungsanleitung, Zeichnungen mit Konfiguration und baulicher Lage der Winderkennungseinrichtung sowie das Konformitätszertifikat VdS 2510 mit VdS-Zertifikataufkleber an den Betreiber auszuhändigen.

Nach der Inbetriebnahme müssen NRWG mitsamt den Betätigungs- und Steuerungselementen, Öffnungsaggregaten, Energiezuleitungen und ihrem Zubehör auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft, gewartet und gegebenenfalls instand gesetzt werden.

So ist es in der DIN 18232-2 und den entsprechenden VdS-Richtlinien vorgesehen. Die Prüfungs- und Wartungsarbeiten sind nach Vorgaben des Herstellers, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Auch hinsichtlich der Winderkennungseinrichtungen unterliegen die Betreiber dieser Verpflichtung.

Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) empfiehlt den Betreibern, mit der Montage, Wartung und Instandsetzung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Winderkennungseinrichtungen nur VdS-anerkannte Fachfirmen zu beauftragen.

Bei diesen Unternehmen ist sichergestellt, dass sie über die notwendige Erfahrung und das erforderliche Fachwissen verfügen.

Text: Holger David
(Bild1: Lamilux, Bild2 FLVR)