Archiv für die Kategorie „Aufzugsschachtentrauchung“

neues Merkblatt zur Rauchableitung in Aufzugsschächten – Es wurde vom FVLR zusammen mit anderen Fachverbänden erarbeitet.

Mittwoch, 26. Januar 2022

Merkblatt zur Rauchableitung in Aufzugsschächten

Der FVLR hat zusammen mit anderen Fachverbänden ein neues Merkblatt zur Luftdichtigkeit von Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten erarbeitet.

Ein neues Merkblatt zur Luftdichtigkeit von Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten gibt wichtige Impulse. Es wurde vom FVLR zusammen mit anderen Fachverbänden erarbeitet. Das neue Merkblatt zur Luftdichtigkeit von Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten ist vor allem für Architekten, Planer, TGA-Planer, Lüftungsbauer, Bauherren und Monteure interessant. Aus Brandschutzgründen

Öffnungen zur Rauchableitung dürfen mit Abschlüssen versehen werden

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), das seit dem 1. November 2020 in Kraft ist, sind Gebäude allerdings so zu errichten, dass sie nach den anerkannten Regeln der Technik dauerhaft luftundurchlässig sind. Die freien Querschnitte der Öffnungen zur Rauchableitung stellen jedoch eine permanente Leckage in der Gebäudehülle dar. Damit verbunden sind erhebliche Energieverluste der Gebäude. Damit die Dichtheitsanforderung nun auch bei den Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten erfüllt werden kann, wurde der § 39 der Musterbauordnung angepasst. Ab sofort dürfen die Öffnungen zur Rauchableitung auch mit Abschlüssen versehen werden. Voraussetzung ist, dass diese im Brandfall selbsttätig und zusätzlich von mindestens einer Stelle aus manuell geöffnet werden können.

Die Auswahl der Bauprodukte für Gebäude und Aufzugsschächte ist entscheidend

Eine weitere Änderung: Im Rahmen der Überprüfung der Luftdichtigkeit durch den Blower-Door-Test von Gebäuden wurden die Öffnung bisher temporär verschlossen. Mit einer Aktualisierung der DIN EN ISO 9972:2018-12, als Grundlage für die Nachweisführung durch den Blower-Door-Test, ist dies zukünftig nicht mehr erforderlich. Wichtig ist jedoch, dass die permanenten Öffnungen in der grundsätzlichen Auslegung des Gebäudes berücksichtigt werden. Kommen Abdeckungen wie zum Beispiel Lichtkuppeln oder Flachdachfenster zum Einsatz, reduzierenden sie die Energieverluste natürlich erheblich. Aber auch diese Produkte können keine 100-prozentige Luftdichtigkeit garantieren. Daher sollten nur Bauprodukte zum Einsatz kommen, für die entspreche Nachweise über die Luftdichtigkeit vorliegen. Diese Werte können dann in der Auslegung berücksichtiget werden.

Merkblatt ist kostenfrei über die Webseite des FVLR verfügbar

Das neue Merkblatt ist ab sofort kostenfrei über die Webseite des FVLR oder über die beiden anderen Verbände, dem Fachverband Luftdichtigkeit im Bauwesen e.V. (FLiB) und der Gütegemeinschaft Rauch-und Wärmeabzugsanlagen e. V (GRW), erhältlich.

Text: FVLR

Bild: FVLR

Einheitliche Prüfung von Feuerwehraufzügen – Richtlinie VDI 3809 Blatt 2

Donnerstag, 10. Oktober 2013

Neue Richtlinie VDI 3809 Blatt 2 „Prüfung gebäudetechnischer Anlagen; Feuerwehraufzüge“

Dieses Hinweisschild kennt jeder: „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“. Doch für die Feuerwehr kann ein Feuerwehraufzug im Brandfall ein Rettungsweg oder auch ein Hilfsmittel zum Transport von Einsatzkräften und Material sein. Das gilt jedoch nicht für jeden beliebigen Aufzug: Ein Feuerwehraufzug muss als solcher ausgewiesen sein und besondere Anforderungen erfüllen. Von seiner Betriebssicherheit und Wirksamkeit im Feuerwehrbetrieb hängen Leib und Leben der Einsatzkräfte ab.

Die besonderen Anforderungen werden u. a. in DIN EN 81-72 festgelegt. Daneben existieren Bestandsaufzüge nach TRA 200 und verschiedene Anforderungskataloge lokaler Feuerwehren, zumeist in Großstädten mit vielen Sonderbauten. Es gibt jedoch bis dato keinen vereinheitlichten Anforderungskatalog und keine überregionale Vorgabe für die wiederkehrende Prüfung von Feuerwehraufzügen. Die neue Richtlinie VDI 3809 Blatt 2 bietet den Betreibern von Sonderbauten und den Feuerwehren eine vereinheitlichte Checkliste an, anhand derer Betreiber von Aufzugsanlagen und zugelassene Überwachungsstellen solche Aufzüge wiederkehrend prüfen lassen bzw. prüfen können.

Herausgeber der Richtlinie VDI 3809 Blatt 2 „Prüfung gebäudetechnischer Anlagen; Feuerwehraufzüge“ ist die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik. Die Richtlinie ist ab sofort als Entwurf zum Preis von 78,00 € beim Beuth Verlag (Tel. +49 30 2601-2260) erhältlich. Die Einspruchsfrist endet am 28.02.2014. Einsprüche sind elektronisch über www.vdi.de/einspruchsportal möglich, weitere Informationen finden Sie unter  www.vdi.de/3809 und  www.beuth.de.

Verein Deutscher Ingenieure e.V.
 www.vdi.de

Text: www.feuertrutz.de
 Bild: Dirk Preißl, Feuerwehr Düsseldorf

 

aktuelle Fachsymposien

Donnerstag, 19. September 2013

01_Schulung_RSC_kleinIm Juni beantwortet unser Produktmanager Rainer Schulze auf dem „11. Schwelmer Symposium“ die wichtigsten FAQ’s der Aufzugschachtentrauchung. Mit fortschrittlichen Technologien kann in diesem Bereich heute sehr viel Energie und somit bares Geld eingespart werden. Alles Wissenswerte zum Thema sowie unseren Energiekostenrechner finden Sie unter www.liftschachtentrauchung.de. Weitere Informationen über die Schwelmer Symposien finden Sie hier .

Desweiteren bietet der BHE (Bundesverband Sicherheitstechnik e.V.) für zertifizierte Fachfirmen am 23. Oktober ein Fortbildungs- und Auffrischungsseminar zum Thema „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen“ an. Hier wird Herr Schulze u. a. auf technikbezogene Neuerungen bei elektrischen RWA, Antriebe mit erweitertem Funktionsumfang durch Parametrierung über PC-Oberfläche sowie auf Zentralentechnik mit BUS-Technologie eingehen. Interessenten können sich noch bis zum 17. Oktober anmelden. Zur Anmeldung.

 

Termine und Inhalte weiterer Seminare von STG-BEIKIRCH finden Sie unter http://www.stg-beikirch.de/schulung.html

Rechtliche Hinweise zu Komponenten zur Raucherkennung und Rauchableitung in Fahrschächten.

Dienstag, 27. August 2013

Vorwort:

Der Sachstand über die Verwendung von Komponenten zur Raucherkennung und Rauchableitung in Fahrschächten ist sehr undurchsichtig. Es herrschen unterschiedliche Sichtweisen, die von entsprechenden Firmen, Verbänden oder Instituten getragen werden. Unabhängig dieser Sichtweisen sind immer die baurechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Da ein System zur Raucherkennung und Rauchableitung in Fahrschächten baurechtlich nicht geregelt ist bedarf es einer Erläuterung wie zu diesen entsprechenden Komponenten ein Nachweis über die Verwendbarkeit erbracht werden kann.

(1)    Gemäß Musterbauordnung 2002, stellvertretend für die Bauordnungen der Länder, gibt es folgende Vorgaben zur Rauchableitung:

Auszug MBO 2010:

Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben.

(2)    Die Anforderungen an die Komponenten gemäß Bayerische Bauordnung und deren Vollzugshinweisen vom 1.7.2013 lassen mehre Möglichkeiten zu, wie die Anforderungen nachgewiesen werden können.

Auszug Vollzugshinweis zur BayBO 2013 vom 1.7.2013

In  Fahrschächten  ist  (bisher  schon)  eine  Öffnung  zur  Rauchableitung  erforderlich, um  zu  gewährleisten,  dass  die  Fahrschachttüren  eine  Brandübertragung  von  Geschoss  zu  Geschoss  über  den  Fahrschacht  wirksam  behindern. 

Diese  Öffnungensollen jedoch aus Gründen der Energieeinsparung zunehmend mit Abschlüssen versehen werden.

Soweit nicht ausschließlich geregelte Komponenten verwendet werden, sind geeignete Verwendbarkeitsnachweise (in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses) erforderlich.

 

(3)    Ein System zur Raucherkennung und Rauchableitung ist baurechtlich nicht als Bauprodukt eingeführt, daher kann an das System baurechtlich keine Verwendbarkeitsnachweise gefordert werden. Baurechtlich ist eine Öffnung zur Rauchableitung und zum Lüften vorgeschrieben, siehe Absatz (1).

 

(4)    Für die Erfüllung der Funktion gemäß den Landesbauordnungen, in Bezug auf Rauchableitung und Lüften von Fahrschächten, ist der Inverkehrbringer verantwortlich und ggf. durch diesen zu bestätigen.

 

(5)    Das hier genannte System ist nicht gelistet in den technischen Prüfverordnungen der Länder. Daher ist individuell zu vereinbaren ob Prüffristen vorgegeben werden und in welchen Zeiträumen. Die Wartungsintervalle sind hiervon ausgeschlossen, da diese über die Bedienungsanleitungen der Komponenten und den Vorgaben des Inverkehrbringers abgedeckt werden. Hierbei ist es unabhängig, ob es sich um einen Sonderbau oder um einen geregelten Bau handelt.

 

(6)    Um die Forderungen an die Komponenten gemäß der Bayerischen Bauordnung  mit deren Vollzugshinweis vom 1.7.2013, siehe Absatz (2), zu erfüllen, sind im Sinne des Baurechts geregelte Bauprodukte einzusetzen. Somit müssen die eingesetzten Komponenten zur Rauchableitung folgender Norm entsprechen:

 

DIN EN 12101-2

Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Bestimmungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte; Deutsche Fassung EN 12101-2:2003

 

(7)    Um die Forderungen der Länder, exklusive Bayern, an die eingesetzten Komponenten zu erfüllen wird empfohlen wie unter Absatz (6) zu verfahren, jedoch können alternative Nachweise als Verwendbarkeitsnachweis anerkannt werden, wenn der selbe Nachweis der Tauglichkeit damit erbracht werden kann.

 

(8)    Baurechtliche Anforderungen an die Komponenten zur Raucherkennung, Energieversorgung und an evtl. notwendige Steuerungen sowie anderen Komponenten, exklusive Rauchwärmeabzugsgeräte (NRWG), werden gemäß den Landesbauordnungen nicht gefordert, sondern im Bauproduktengesetz (BauPG) geregelt.

Aufzugsschachtentrauchung LiSE und die Energieeinsparverordnung

Dienstag, 18. Dezember 2012

LiSE ist einfach und sicher anzuwenden. Das System besteht aus speziellen Rauchmeldern, die den Aufzugsschacht permanent überwachen und die im Ernstfall die Brandmeldung an die RWA-Zentrale weiterleiten. Optional kann im Bereich der Hauptzugangsstelle ein Alarm manuell durch eine RWA-Bedienstelle ausgelöst werden. Die VdS-geprüfte RWA-Zentrale steuert dann den elektromotorischen Antrieb an einer Lichtkuppel oder an einem Lamellenlüfter an. Gleichzeitig erhält die Aufzugssteuerung die automatische Anweisung, die Evakuierungsebene anzusteuern und die Aufzugskabine zum Aussteigen zu öffnen.

Bisher wurden in Liftschächte permanente Öffnungen – zur Versorgung mit Frischluft und zur Rauchabführung im Brandfall – eingebaut. Durch diese dauerhaften Lücken in der Gebäudedämmung entsteht allerdings ein hoher Energieverlust.

Zudem fordert § 6 der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) wärmeübertragende Umfassungsflächen (z. B. Außenwand, Fenster etc.) dauerhaft luftundurchlässig abzudichten. Eine ständig geöffnete Rauchabzugsöffnung ist somit nicht mehr zulässig.

Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) hat gemeinsam mit dem VDMA-Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen den Leitfaden „Einbau und Betrieb von Anlagen zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr von Aufzugsschächten“ veröffentlicht. In übersichtlicher Form wird auf nur zwölf Seiten eine Brücke zwischen Baurecht und normativem Anlagenbau geschlagen.

Hier können Sie den Leitfaden herunterladen. Weitere Informationen zum System LISE gibt es bei STG-Beikrich unter folgendem Link.

neuer Leitfaden: Aufzugsschacht-Entrauchung

Dienstag, 28. August 2012

Der Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) hat gemeinsam mit dem VDMA-Fachverband Aufzüge und Fahrtreppen den Leitfaden „Einbau und Betrieb von Anlagen zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr von Aufzugsschächten“ veröffentlicht. In übersichtlicher Form wird auf nur zwölf Seiten eine Brücke zwischen Baurecht und normativem Anlagenbau geschlagen.

Hier können Sie den Leitfaden herunterladen.

Die wirtschaftliche Alternative zu Ansaugsystemen im Aufzugsschacht…

Donnerstag, 26. Januar 2012

FeuerTRUTZ: Feuertaufe erfolgreich bestanden

Montag, 21. März 2011

Die FeuerTRUTZ, erste Fachmesse mit Kongress für vorbeugenden Brandschutz, erlebte vom 15. bis 16. März 2011 ihre Feuertaufe: 108 Aussteller, 35 Expertenvorträge sowie ein fachspezifisches Rahmenprogramm lockten aus dem Stand über 2.300 Messe- und Kongressbesucher zum Dialog nach Nürnberg. Dort konnten sie sich über Lösungen und Produkte zur Brandverhütung und -eindämmung informieren. Das Thema des Brandschutzkongresses, „Brandschutz in Sonderbauten“, traf offensichtlich den Nerv der Branche.

„Der vorbeugende Brandschutz hat mit der FeuerTRUTZ 2011 in Nürnberg seine Heimat gefunden. Die überwältigende Resonanz der Aussteller, Besucher und Teilnehmer macht uns stolz und bestätigt unser neues Konzept. Wir freuen uns deshalb schon jetzt mit allen Beteiligten auf eine Fortsetzung“, erklären die Veranstalter vom Feuertrutz Verlag und der NürnbergMesse gemeinsam. Als erste deutsche Veranstaltung deckt die FeuerTRUTZ die drei Teilbereiche des vorbeugenden Brandschutzes ab. Unter einem Dach wurden sowohl bauliche, anlagentechnische als auch organisatorische Maßnahmen präsentiert und diskutiert.

Fachplaner, Architekten und Sachverständige sowie Mitarbeiter von Behörden und Brandschutzbeauftragte nutzen die zwei Veranstaltungstage um sich auf den neuesten Stand zu bringen und Kontakte zu pflegen. Im Kongress wurden u.a. die bevorstehende Muster-Industriebaurichtlinie, die neue Schulbaurichtlinie und Lösungsansätze für Pflegeeinrichtungen ausführlich vorgestellt. Das Angebot der Fachmesse reichte von Brandmelde- und Löschtechnik über Entrauchungsanlagen bis hin zu Flucht- und Rettungssystemen.

Praxisrelevante Informationen online

Dienstag, 1. Februar 2011

Die Homepage des Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) bietet Errichtern, Fachhandwerkern und Planern aus dem Bereich Brandschutz jetzt auch praxisrelevante Informationen zu maschinellen Rauchabzugsanlagen (MRA), zur Entrauchung von Garagen und Aufzugsschächten sowie zu Rauchschutz-Druckanlagen (RDA).

Die entsprechenden Seiten mit Produktbeispielen, Hinweisen zur Projektierung, Inbetrieb- und Abnahme, Pflege, Wartung und zum Einbau der Anlagen sowie Links zu den Herstellern können auf der Homepage unter der Rubrik „RWA“ aufgerufen werden.

Im Abschnitt über die Projektierung von MRA werden die verschiedenen maschinellen Entrauchungsverfahren – Rauchableitung durch Verdünnung, durch Verdrängung oder durch Schichtung – detailliert erläutert und ihre Einsatzmöglichkeiten vorgestellt. Der Abschnitt zur Inbetrieb- und Abnahme von MRA befasst sich insbesondere mit den rechtlichen Regelungen, die bei der Abnahme zwischen Auftraggeber und -nehmer beziehungsweise Bauherrn und Behörden zu beachten sind. Die Informationen zum Einbau helfen den Errichtern von MRA, Fehler beim Einbau und bei der Inbetriebnahme zu vermeiden.

Unter dem Punkt Garagenentrauchung werden die verschiedenen Möglichkeiten vorgestellt, Garagen zu entrauchen, und die jeweiligen technischen und rechtlichen Anforderungen aufgeführt. Dazu zählen die Entrauchung über MRA, über Lüftungsanlagen oder über Impulsventilation. Die Seiten zu RDA geben Hinweise, wie im Brandfall die zu schützenden Räume (zum Beispiel Sicherheitstreppenräume) mit einem kontrollierten Überdruck gegen Raucheintritt geschützt werden können.

Die Informationen im Abschnitt Aufzugsschachtentrauchung richten sich auch an die Betreiber und Planer von Gebäuden mit Aufzügen. Darin geht es zum einen um die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Rauchableitungsöffnungen in Aufzugsfahrschächten, die meist durch permanent offene Flächen am oberen Ende des Aufzugsschachtes realisiert werden; zum anderen um die Vorschrift der Energieeinspar-verordnung (EnEV 2009), wonach wärmeübertragende Umfassungsflächen von Gebäuden (Wände, Fenster etc.) dauerhaft luftundurchlässig abzudichten sind. Die Informationen zeigen, wie diese gegensätzlichen Anforderungen mit Lichtkuppel-NRWG oder Fenster-NRWG, die nach DIN EN 12101-2 zertifiziert sind, erfüllt werden können.

Bild  und Text : FVLR

Ein Fall für Rauchmelder in Aufzugsschächten

Dienstag, 27. Juli 2010

lise Die gutachterliche Stellungnahme der DEKRA (Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein) vom 24.02.2010 sollte den

„Einsatz von Rauchmelder(n) in Aufzugsschächten“ Praxis relevant prüfen.

http://www.btr-hamburg.de/downloads/51-289_2010-03-08_low.pdf

Zu beachten ist allerdings, dass sich dieses Gutachten (Ref. Nr. 20080116-TI01-12564-172068741 u.a. Beauftragt durch BTR und D+H) nur auf einen Rauchmelder in
einem Aufzugsschacht von 12 m Höhe bezieht. Die Möglichkeit der Differenzierung
zwischen Singular- und Pluralform bezogen auf die Rauchmelder im Aufzugschacht
wird hier leider gänzlich vernachlässigt.

Die DIN VDE 0833-2 bezieht sich nicht auf  Fahrschächte, da es keine Norm für Rauchmelder in Fahrschächten gibt.

Aus diesem Grund können Vorgaben aus dieser Norm für z. B. Installationsabstände nicht pauschal übernommen werden. Denn je kleiner das Raumvolumen ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Rauch detektiert wird.
Der Bezug auf die DIN VDE 0833-2 kann somit nicht verbindlich für die Gegebenheiten in einem Fahrschacht herangezogen werden.
Die Herleitung dieses Gutachtens könnte ebenso die Aussage „…ein Rauchmelder funktioniert nicht im Hochregallager“ implizieren.

Aus diesen Gründen wurde das LiSE® System mit mehreren Rauchmeldern ausgestattet und die Funktion durch reale Praxistests seitens des TÜV gutachterlich nachgewiesen.

Fazit:
Das Rauchansaugsystem und das LiSE® System sind beides anwendbare Produkte,
wofür es jedoch weder Normen noch Richtlinien gibt und somit Zertifizierungen nicht
möglich sind. Für den Nachweis einer Tauglichkeit wurde das LiSE® System im
realen Fahrschacht verbaut und mit heißem Brandrauch positiv auf die Funktion der
Rauchdetektion vom TÜV getestet. Fehlinterpretationen, basierend auf
Stellungnahmen mit nur einem Rauchmelder, tragen nicht zur gewünschten
Transparenz im Markt bei.

Differenzieren Sie zwischen Singular und Plural